

Eingliederungshilfen




Allgemein
Bei einer seelischen, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung haben In Deutschland Menschen nach §§ 99 ff. SGB IX ein Recht auf Eingliederungshilfe und damit die Möglichkeit der Teilhabe am sozialen Leben.
Es gibt die Möglichkeit, Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe in Form von Assistenz im eigenen Wohnraum, in Anspruch zu nehmen.
Die Beantragung und Bewilligung dieser Hilfen erfolgt über das Fachamt für Eingliederungshilfe.
Die Voraussetzungen und damit verbundenen Kosten werden von der Behörde geprüft und übernommen.
Ambulante Hilfen nach SGB IX haben eindeutig Vorrang vor der stationären Hilfe.
Die Besonderheit in unserer Einrichtung ist die Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund und



